«Stopp dem Tierleid» - Gegenvorschlag der Regierung zielt in die richtige Richtung
Im Rahmen der Vernehmlassung zum vorliegenden Gegenvorschlag der Regierung gaben sich die Initianten eher kritisch. Für sie führte eine Analyse des Entwurfs des Gegenvorschlags der Regierung zu einer durchzogenen Bilanz. Positiv wurde beispielsweise bewertet, dass der Gegenvorschlag neu spezifische Strafbestimmungen einführen will. So könnten Übertretungen zielgerichtet mit Bussen geahndet werden. Positiv bewerteten die Initianten auch die Präzisierung des Stacheldrahtbegriffs. Zudem stiess die vorgeschlagene Regelung des Verhältnisses zwischen Nutzer und Eigentümer eines Zauns auf Zustimmung.
Klare rote Linien
Mit einigen der im Entwurf zum Gegenvorschlag vorgeschlagenen Regelungen wären für die Initianten jedoch rote Linie überschritten worden. Eine solche wäre insbesondere mit der Bestimmung, dass bei Rotations- und Wechselweiden die mobilen Zaunanlagen grossräumig und über sehr lange Zeiträume stehengelassen werden dürfen, überschritten worden. Eine weitere rote Linie wäre mit der Ausweitung der Ausnahmetatbestände vom Stacheldrahtverbot über die Absturzsicherung hinaus überschritten worden. Schliesslich forderten die Initianten klarere Regelungen für «dauerhafte» Zäune sowie Wilddurchlässe bei Zäunen, die den freien Zugang zum Wald einschränken.
Vernehmlassung zeigt positive Wirkung
Die nun vorliegende Botschaft der Regierung hat gegenüber der Vernehmlassungsvorlage klar an Profil gewonnen. Die Initianten sind erfreut, dass das Vernehmlassungsverfahren von der Regierung ernst genommen wurde und eingebrachte Anträge in die Vorlage eingearbeitet wurden. Insbesondere erkennen die Initianten beim Stacheldrahtverbot wie auch bei den Weidenetzen konsequente, dem Tierwohl entsprechende Regelungen. Auch die allgemeinen Anforderungen an Zäune entsprechen im finalen Gegenorschlag den Anliegen der Initianten bezüglich Elektrifizierung von Zäunen, der Abräumpflicht von Zäunen sowie der Gewährleistung der Zugänglichkeit des Waldes deutlich besser.
Kritische Bewertung der parlamentarischen Beratung
Obwohl nicht alle Anliegen der Initianten mit dem Gegenvorschlag abgedeckt sind, steht das Initiativkomitee der Vorlage grundsätzlich positiv gegenüber. Gleichzeitig wird aber auch festgehalten, dass eine allfällige Verwässung des Gegenvorschlags einen Rückzug der Initiative verunmöglichen würde. Die hohe Akzeptanz der Initiative in der Bevölkerung ist für das Initiativkomitee Verpflichtung, deren Zielsetzungen zum Durchbruch zu verhelfen. Sollte die parlamentarische Beratung diese Zielsetzungen unterlaufen, würde die «Stopp dem Tierleid»-Initiative dem Volk vorgelegt. Die breite Trägerschaft der Initiative sowie die breite, kantonsweite Unterstützung in allen Bevölkerungsschichten ist für das Initiativkomitee Auftrag und Motivation zugleich, in einem solchen Fall eine umfassende Kampagne für das Tierwohl zu starten und zum Erfolg zu führen.
St. Gallen, 22. Dezember 2020
Auskunftspersonen
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Peter Weigelt, Präsident RevierJagd St.Gallen
@email -
Dr. Christian Meienberger, Geschäftsführer Pro Natura St.Gallen-Appenzell
@email -
Dr. Lukas Indermaur, Geschäftsführer WWF St.Gallen
@email
Weitere Infos und Foto-Downloads
Wie weiter?
Nach der Publikation von Botschaft und Entwurf der Regierung zum Gegenvorschlag wird am 15. Januar die vorberatende Kommission das Geschäft zuhanden des Kantonsrates vorberaten. In der Februarsession wird dann der Rat in erster Lesung die Vorlage behandeln. Verabschiedet der Kantonsrat den Gegenvorschlag positiv, so haben die Initianten eine Frist von 7 Tagen, um die Initiative zurückzuziehen.
Wenn die Gesetzesinitiative «Stopp dem Tierleid – gegen Zäune als Todesfallen für Wildtiere» nicht zurückgezogen wird, unterstehen sowohl die Initiative als auch der Gegenvorschlag der obligatorischen Volksabstimmung (vgl. Art. 50 RIG]).
Wird die Gesetzesinitiative hingegen innert sieben Tagen nach der Schlussabstimmung über den Gegenvorschlag zurückgezogen, untersteht der IV. Nachtrag zum Jagdgesetz lediglich dem fakultativen Gesetzesreferendum (Art. 47 i.V.m. Art. 5 RIG).
Tritt der Kantonsrat auf den Gegenvorschlag gar nicht ein oder wird dieser in der Schlussabstimmung abgelehnt, wird die Initiative beim nächst möglichen Termin dem Stimmvolk vorgelegt.